Ab Montag, 07.06.2021 finden laut neuer Corona-Verordnung alle Musikschulangebote, auch für Blasinstrumente und Gesang, in Einzel- und Gruppenunterricht im Präsenzunterricht statt.

Die neue Verordnung sieht allerdings ab Montag, 07.06.2021 den Nachweis über einen negativen Corona-Test für alle zulässigen Angebote vor.

 

Für das Betreten der Räume und die Teilnahme am Präsenzunterricht wird für alle Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr ein Nachweis eines negativen Corona-Tests in Form eines Schnelltestes, eines PCR-Testes oder eines ähnlichen Formates benötigt. Ein Nachweis über eine vollständige Impfung oder einer Genesung ist ebenfalls gültig.

 

Ein negativer Selbsttest reicht nicht aus.

 

Für Musikschüler*innen, die an einer öffentlichen oder einer Schule in privater Trägerschaft regelmäßig auf das Corona-Virus getestet werden, ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Auf Verlangen stellt die Schule eine Bescheinigung über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit aus.

 

Musikschüler*innen, die nicht regelmäßig an einer öffentlichen oder einer privaten Schule getestet werden, benötigen für die Teilnahme am Präsenzunterricht einen tagesaktuellen Nachweis (maximal 24 Stunden zurückliegend) eines negativen Coronatests, sofern sie keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können. Begleitpersonen, die die Räume der Musikschule betreten möchten, benötigen ebenfalls einen der oben genannten Nachweise.

Ab Montag, 07.06.2021 ist aus diesem Grund für die Teilnahme am Unterricht bei der Lehrkraft ein entsprechender Nachweis in folgender Form zu erbringen.

·         Die einfachste Form ist die Abgabe des Formulars zur Eigenerklärung ( Downloadlink auf Homeseite) zu jeder Unterrichtstunde. Bei Geimpften und Genesenen reicht diese Erklärung einmalig zur ersten Stunde.

oder

·         Vorlage eines von der Schule Ihres Kindes bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt (§ 21Absatz 8 Satz 2 CoronaVO, §19 Absatz 2 CoronaVO Schule)

oder

·         ein tagesaktueller Nachweis (maximal 24 Stunden zurückliegend) eines negativen Coronatests.

 

Der Online-Unterricht bleibt immer noch möglich.

 

Der Gesetzgeber schreibt uns diese Handlungsweise vor. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihr Kind ohne diesen Nachweis nicht am Präsenzunterricht teilnehmen kann.

 

Ich informiere Sie, sobald es dazu Änderungen oder Erleichterungen vom Gesetzgeber gibt.

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Daniela Frank

Schulleitung